1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Leistungen der Nidec Graessner Austria GmbH (im Folgenden „Nidec Graessner Austria“), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes von Nidec Graessner Austria und jedes mit Nidec Graessner Austria abgeschlossenen Vertrages.
1.2 Der Käufer stimmt zu, dass auch im Falle der Verwendung von Geschäftsbedingungen durch ihn von den Lieferbedingungen von Nidec Graessner Austria auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Käufers unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen von Nidec Graessner Austria gelten insofern nicht als Zustimmung zu von diesen Lieferbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, gelten nur insoweit als wirksam, als sie von Nidec Graessner Austria schriftlich bestätigt wurden.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von Nidec Graessner Austria erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme.
2.2 Ein Vertrag erlangt für Nidec Graessner Austria nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn Nidec Graessner Austria die Bestellung schriftlich bestätigt. Zusagen von Außendienstmitarbeitern oder Handelsvertretern sind unwirksam. Ebenso führen Ausführungshandlungen von Außendienstmitarbeitern oder Handelsvertretern nicht zur Auftragsannahme.
2.3 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung von Nidec Graessner Austria, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten als vorweg genehmigt.
2.4 Alle in Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten über die Produkte und ihr Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. Technische oder formale Änderungen und Anpassungen behält sich Nidec Graessner Austria vor.
2.5 Sämtliche Abbildungen, technischen Unterlagen, Kalkulationen und sonstigen Angebotsunterlagen bleiben geistiges Eigentum von Nidec Graessner Austria und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
2.6 Soweit Nidec Graessner Austria den Käufer berät, kommt hierdurch kein Beratungsvertrag zustande. Angaben und Auskünfte über eine Eignung und Anwendung der Produkte, technische Angaben oder sonstige Beratungen sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von seiner Obliegenheit, eigene Prüfungen im Hinblick auf die Eignung der gelieferten Waren für die von ihm beabsichtigten Verfahren und Zwecke als auch auf eventuell bestehende sonstige Rechte Dritter durchzuführen. Nidec Graessner Austria trifft insoweit keine Prüf- und Warnpflicht.
3. Preise
3.1 Die Preise von Nidec Graessner Austria bestimmen sich nach dem jeweiligen Angebot und gelten nur für den einzelnen Auftrag und die Dauer einer allenfalls vereinbarten Lieferfrist. Sollten sich die Liefertermine aus Gründen, welche nicht im Verschulden von Nidec Graessner Austria liegen, verschieben, behält sich Nidec Graessner Austria die Geltendmachung von Kostensteigerungen vor.
3.2 Alle von Nidec Graessner Austria genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, als Nettopreise exklusive sämtlicher Gebühren und Steuern ab dem Lager von Nidec Graessner Austria in Wien ohne Verpackung, Verladung, Transport, Versicherung und Entsorgung. Alle Nebenkosten eines Kaufvertrages gehen zu Lasten des Käufers.
3.3 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Kosten, wie insbesondere Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise, ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als drei Monate.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von Nidec Graessner Austria in Wien. Zahlungen haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf ein von Nidec Graessner Austria namhaft gemachtes Konto zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf diesem Konto maßgebend.
4.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, ist Nidec Graessner Austria berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Rechnung zu legen.
4.3 Bei Zahlungsverzug entfallen die dem Käufer eingeräumten Rabatte oder Boni, und wird die gesamte Restforderung ohne Rücksicht auf Laufzeiten sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist Nidec Graessner Austria auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.4 Tritt bei Exportverträgen zwischen Vertragsabschluss und Zahlung eine Abwertung der fakturierten Währung ein, so gilt als vereinbart, dass das Ausmaß dieser Abwertung zu Lasten des Käufers geht.
4.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen durch den Käufer ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig
5. Lieferung
5.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist – soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde – das Lager von Nidec Graessner Austria in Wien. Für die Sicherung der Waren im Transportmittel ist ausschließlich der Abholer verantwortlich. Der Käufer hat alle Nachweise, die er zur Ausfuhr und/oder Einfuhr der Ware und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch jedes Land benötigt, selbst zu beschaffen und ist hierfür selbst verantwortlich.
5.2 Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wird, stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Auftrages, frühestens jedoch, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind, und der Käufer seine Verpflichtungen erfüllt und die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Im Falle einer vereinbarten Änderung des Auftrages ist Nidec Graessner Austria berechtigt, den Liefertermin neu festzulegen. Die
Einhaltung von Lieferfristen und -terminen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Nidec Graessner Austria wird eine sich abzeichnende Verzögerung dem Käufer ehestmöglich anzeigen.
5.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn das Produkt bis zum Ablauf der Lieferzeit das Lager von Nidec Graessner Austria verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer angezeigt worden ist.
5.4 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert, und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von Nidec Graessner Austria zu vertreten sind, verlängern sich die Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt und sonstigen nicht beeinflussbaren Verzögerungen (z.B. Brand, Streik, Embargo, Fehlen von Transportmitteln, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel). Diese Umstände führen auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Zulieferanten eintreten. In diesen Fällen steht es Nidec Graessner Austria frei, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, dies gilt nach Wahl von Nidec Graessner Austria auch für noch nicht fällige Folgelieferungen. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht von Nidec Graessner Austria zu vertreten sind.
5.5 Beseitigt der Käufer die von ihm zu vertretenden Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von Nidec Graessner Austria gesetzten angemessenen Frist, ist diese berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien anderweitig zu verfügen. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten
Produkte erfordert.
5.6 Erst bei einer Überschreitung der Lieferfrist um mehr als 8 Wochen ist der Käufer berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten.
5.7 Verpackungsmaterial wird von Nidec Graessner Austria nicht übernommen und entsorgt. Der Käufer ist für die in seinem Zielland geltenden Entsorgungsvorschriften selbst verantwortlich. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung der Verpackung und der Ware sind vom
Käufer selbst zu tragen.
5.8 Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand oder Teile davon – auch vor einer vereinbarten Lieferzeit – mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen.
6. Gefahrübergang und Annahmeverzug
6.1 Unabhängig vom vereinbarten Erfüllungsort und der vereinbarten Preisstellung gehen Nutzen und Gefahr jedenfalls mit der Meldung von Nidec Graessner Austria über die Versandbereitschaft oder – mangels einer solchen – mit der Abholung der Waren vom Lager von Nidec Graessner Austria in Wien – sofern kein anderer Abholort vereinbart war – auf den Käufer über.
6.2 Im Fall des Annahmeverzuges ist Nidec Graessner Austria – ungeachtet ihrer sonstigen Ansprüche – auch berechtigt, die Ware nach ihrer Wahl im Namen, auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder in beliebiger Weise im Namen und auf Rechnung des Käufers einzulagern.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises (inklusive Umsatzsteuer, Verzugszinsen und Kosten) das Eigentum von Nidec Graessner Austria. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung des Kaufgegenstandes entsteht im Verhältnis der Wertanteile zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung Miteigentum. Ist der Käufer nicht (Mit-) Eigentümer der Hauptsache, tritt er hiermit alle Ansprüche gegen den Eigentümer der Hauptsache zur Sicherung der Forderungen an Nidec Graessner Austria ab.
7.2 Nidec Graessner Austria ist berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Käufers auf eine ihr geeignet erscheinende Weise für jedermann leicht ersichtlich, als ihr Eigentum kenntlich zu machen. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
7.3 Darüber hinaus bleibt Nidec Graessner Austria das Eigentum an sämtlichen dem Käufer übergebenen Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von Nidec Graessner Austria – auch an Zinsen, Spesen und Kosten – vorbehalten.
7.4 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes nicht zulässig. Für den Fall einer Verfügung über den Kaufgegenstand gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an Nidec Graessner Austria abgetreten und ist Nidec Graessner Austria jederzeit berechtigt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
7.5 Die Zurücknahme der Ware durch Nidec Graessner Austria gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer gestattet einen solchen Eingriff, weshalb diesfalls Besitzstörungsklagen ausgeschlossen sind. Sämtlichen Rechte von Nidec Graessner Austria aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.
8. Gewährleistung
8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Käufer.
8.2 Der Kaufgegenstand ist vom Käufer unverzüglich nach Übernahme zu prüfen. Bei Übernahme sofort feststellbare Mängel oder Falschlieferungen sind bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden. Der Käufer hat den Kaufgegenstand anschließend umgehend zu untersuchen und allfällige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens binnen 5 Werktagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels, mittels eingeschriebenen Briefes unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche zu rügen. Wird eine Rüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund von Mängeln ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Käufer hat in Abweichung von § 924 ABGB den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der erbrachten Leistung vorhanden war.
8.3 Eine allfällige Gewährleistungsverpflichtung von Nidec Graessner Austria beschränkt sich nach ihrer Wahl auf die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Teile oder die Preisminderung. Nidec Graessner Austria ist nur dann zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Montage- oder sonstige anfallende Kosten des Käufers werden nicht ersetzt.
8.4 Der Regressanspruch nach § 933b ABGB ist nach 2 Jahren ab Übergang der Gefahr auf den Käufer verjährt.
9. Schadenersatz
9.1 Die Haftung von Nidec Graessner Austria für schlicht grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet Nidec Graessner Austria nicht für Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
9.2 Voraussetzung für Schadenersatzansprüche gegen Nidec Graessner Austria ist die vollständige und rechtzeitige Untersuchung und Rüge nach Erkennbarkeit des Schadenseintrittes gemäß Punkt 8.2.
9.3 Der Käufer kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch verlangen, nur wenn beides unmöglich ist oder hiermit für Nidec Graessner Austria ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, kann der Käufer sofort Geldersatz verlangen.
9.4 Der Käufer hat Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden zu beweisen.
9.5 Ersatzansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 2 Jahren nach Gefahrenübergang.
10. Produkthaftung
10.1 Allfällige Regressforderungen, die der Käufer oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung gegen Nidec Graessner Austria richten, sind ausgeschlossen. Der Käufer sichert zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen mit Unternehmern aufzunehmen und diese zur Weiterüberbindung zu verpflichten, sowie Nidec Graessner Austria überhaupt von allen derartigen Haftungen gegenüber Unternehmen freizuhalten.
10.2 Regressansprüche erlöschen binnen 5 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Waren in Verkehr gebracht wurden. Der Käufer hat diese Frist seinen Abnehmern rechtswirksam zu überbinden.
10.3 Regressansprüche bestehen nur soweit, als der Käufer den Nachweis erbringt, dass der Fehler vor dem Inverkehrbringen durch den Lieferanten entstanden ist.
10.4 Die Haftung von Nidec Graessner Austria nach dem PHG ist darüber hinaus für jene Schäden ausgeschlossen, die infolge der Nichtbeachtung von Montage- und/oder Gebrauchsanleitung und Sicherheitshinweisen oder Verletzung gesetzlicher sowie anderer Normen oder Hinweise entstanden sind.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, an welchem Nidec Graessner Austria als Vertragspartner beteiligt ist, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien berufen, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand entweder gesetzlich zwingend angeordnet oder für eine wirksame Vollstreckung gegen den Käufer erforderlich ist. Nidec Graessner Austria ist berechtigt, den Käufer auch bei einem für den Geschäftssitz oder Wohnort des Käufers zuständigen Gericht zu klagen.
11.2 Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechtes vereinbart. Die Vertragssprache ist deutsch.
12. Sonstiges
12.1 Soweit diese Lieferbedingungen nichts Gegenteiliges vorsehen, gilt als Erfüllungsort der Sitz von Nidec Graessner Austria in Wien.
12.2 Die Daten des Käufers werden zum Zwecke der Vertragsabwicklung automationsunterstützt verarbeitet und allenfalls an Dritte, die mit Nidec Graessner Austria in Geschäftsbeziehung stehen, übermittelt. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis hierzu. Nidec Graessner Austria wird die Daten den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entsprechend behandeln.
12.3 Sollten etwaige Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
12.4 Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
Fassung vom 01.12.2011